Vielleicht damit die Zeit zwischen Nikolaus und Weihnachtsmann nicht so lang wird, hat der europäische Gesetzgeber in diesem Jahr am 14. Dezember eine weitere Bescherung angesetzt. Dann erlangt nämlich die im Mai veröffentlichte Verordnung (EU) Nr. 432/2012 mit 222 auf Basis der "Claims"-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben Geltung. Mit Geltungsbeginn dieser Teilliste endet der Übergangszeitraum des Art. 28 Abs. 5 "Claims"-Verordnung für zahlreiche Aus-lobungen mit Gesundheitsbezügen. Aber jedem Abschied wohnt bekanntlich auch ein Anfang inne: So lohnt es sich, die bald zugelassenen Angaben mit Blick auf neue Werbemöglichkeiten zu beleuchten.
展开▼