Die seit Mai geltende Reifenkennzeichnungsverordnung sorgt im Kfz-Handel für Ärger. Wie der ZDK berichtet, hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) vermehrt Betriebe abgemahnt. Von der DUH beauftragte Testkäufer hätten gezielt Autohäuser besichtigt und Fahrzeuge kontrolliert, ob sie mit dem Pkw-EnVKV-Label und Reifenlabel ausgezeichnet seien. Autohändler, die ihre Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände und im Schauraum nicht mit dem Reifenlabel ausgezeichnet hatten, wurden anschließend abgemahnt. Dafür fehle aber die rechtliche Grundlage, sagt Christian Hansen aus der ZDK-Rechtsabteilung: „Fakt ist, dass dem Artikel 7 der Reifenkennzeichnungsverordnung eine Pflicht zur Kennzeichnung an beziehungsweise in der Nähe von ausgestellten Fahrzeugen am Point of Sale, so beispielsweise dem Schauraum, Verkaufsflächen und auf dem Hof der Kfz-Betriebe, nicht zu entnehmen ist." Anders verhalte es sich bei der Pkw-Energieverbrauchskennzeich-nungsverordnung (Pkw-EnVKV). Die müsse direkt sichtbar am jeweiligen Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Die Reifenkennzeichnungsverordnung dagegen besage aber lediglich, dass Kfz-Betriebe Kunden, die ein neues Auto kaufen wollen, in jedem Fall vor dem Verkauf das Reifenlabel und das entsprechende technische Werbematerial zur Verfügung stellen müssen. Ebenso wie das Produktdatenblatt.
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