Autohäuser, die den Onlinehandel offensiver angehen wollen, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, die speziell für diesen Geschäftsbereich gelten. Vor allem die Vorschriften über Fernabsatzverträge erlegen dem Unternehmer zahlreiche Pflichten auf. So muss er dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Willenserklärung bestimmte Informationen zur Verfügung stellen (Art. 246a § 1 Absatz 1 EGBGB). Und zwar über die Eigenschaften des Fahrzeugs, die Identität und Geschäftsanschrift des Unternehmers, den Gesamtpreis des Fahrzeugs, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts. Diese Angaben werden nach § 312 d Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Vertrags. Es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
展开▼