Wenn ein Unternehmer für seinen Betrieb von der Bank zusätzliche Kredite benötigt und diese dafür weitergehende Sicherheiten verlangt, kommt häufig die Gesellschafterbürgschaft ins Spiel. Das Formular ist schnell unterzeichnet, und das Geld steht zur Verfügung. Welche persönlichen Risiken damit jedoch verbunden sind, übersehen viele Geschäftsinhaber. Im schlimmsten Fall können diese nämlich dazu führen, dass bei einer Insolvenz des Unternehmens nicht nur die geschäftliche, sondern auch die private Existenz des Gesellschafters zerstört wird. Jeder Unternehmer sollte daher genau wissen, was eine Bürgschaft bedeutet. Grundsätzlich begründet sie eine eigene Einstandspflicht des Bürgen gegenüber dem Gläubiger der gesicherten Forderung. Die Haftung des Bürgen ist akzessorisch, das heißt vom jeweiligen Bestand der Hauptforderung abhängig. Soweit die gesicherte Hauptschuld nicht entsteht, untergeht oder nicht (mehr) durchgesetzt werden kann, gilt dies in der Regel auch für die Bürgschaftsverpflichtung. Nachträgliche Erweiterungen der Hauptschuld durch Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, z. B. die Verlängerung der Kreditlaufzeit, wirken nicht zulasten des Bürgen. Ebenso verliert der Bürge eine Einrede des Schuldners, z. B. die Einrede der Verjährung der Hauptschuld, nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet. Wird die Verjährung der Hauptschuld aber durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner gehemmt, wirkt dies auch zulasten des Bürgen. Gleiches gilt, wenn die Verjährung der Hauptschuld durch Titulierung, etwa durch Eintragung in die Insolvenztabelle der Hauptschuldnerin, unterbrochen und auf 30 Jahre verlängert wird.
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