Die Bevveislast für das Fehl-schlagen einer Nachbesserung liegt beim Käufer. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 9.3.2011 (Az. VIII ZR 266/09). Hier heißt es im Leitsatz: ,,Der Käufer einer Sache ge-ntigt seiner Bevveislast fiir das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachvveis, dass das von ihm gerügte Mangel-symptom vveiterhin auftritt. Anders ist dies dann,wenn das emeute Auftreten des Mangelsymptoms möglicher-vveise auf einer unsachge-mäßen Behandlung der Kauf-sache nach deren emeuter Übernahme durch den Käufer beruht."
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