Der Bundesgerichtshof (BCH) hat seine Rechtsprechung aus den sechziger Jahren zum Aus-schlusstatbestand deraußeror-dentlichen Kiindigung auf-gegeben. Unter Berücksichti-gung des EuGH-Urteils (Az. C-203/09) stellte er in seinen Leitsätzen Folgendesfest: „§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist auf-grund von Art. 18 Buchstabe a der Richtlinie 86/653/EVVC des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter richtlinien- konform dahin auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn zvvischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertre-ters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittel-barerUrsachenzusammenhang besteht." Zudem gilt die richt-linienkonforme Auslegung des §89 b Abs.3 Nr. 2 HCB nicht nur für Handelsvertreterver-hältnisse, sondern auch für das Recht der Vertragshändler.
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