Wie schlecht ein Händler bei Vertragsende fährt, wenn er einen schlechten Händlervertrag unterschrieben hat, zeigt der Bundesgerichtshof in einem gerade veröffentlichten Urteil vom 5.2.2015 (Az. Ⅶ ZR 315/13) auf. Danach steht einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB nicht zu, wenn der Hersteller nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Kundendaten, die der Händler ihm überlassen hat, zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen, wenn der Vertrag beendet worden ist.
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