Neue Paragrafen im Bundes-immissionsschutzgesetz gehen von der Summe der Lärmbelastung des Empfängers aus. Dadurch ergeben sich neue Aspekte bei der Erfassung, Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Nach zähem Ringen zwischen Bundestag und Bundesrat ist am 30. Juni 2005 die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG durch einen neuen, sechsten Teil des Bundesimmis-sionsschutzgesetzes umgesetzt worden. Die neuen Paragrafen §§ 47a bis 47f im Bundesimmissionsschutzgesetz sind weitgehend wortgleich mit den Artikeln der Umgebungslärmrichtlinie und ersetzen die alte Regelung in § 47 a BImSchG zur Lärmerfassung und zur Aufstellung der Lärmminderungspläne.
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