Umweltverträglichkeitsprüfungen sind innerhalb der Europäischen Union sowohl bei öffentlichen als auch bei privat betriebenen Großprojekten vorgeschrieben. Dabei soll abgeklärt werden, ob Umweltbelange beeinträchtigt werden. Bisher gab es aufgrund einer früheren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg eine auf Umweltverbände erweiterte Klageberechtigung. Neu hinzugekommen ist eine zusätzliche Beweiserleichterung zugunsten von Klägern. Diese müssen nicht mehr nachweisen, dass eine Prüfung fehlerhaft war und fehlerfrei anders ausgefallen wäre. Nach Auffassung des EuGH in seiner aktuellen Entscheidung mit dem Aktenzeichen C-137/14 vom Herbst des vergangenen Jahres soll die Beweislast nunmehr bei den Behörden liegen. Außerdem wurde klagenden Verbänden das Recht zugestanden, noch im Klageverfahren nachträglich neuen Sachvortrag einzubringen, während in Gerichtsverfahren bislang nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung überprüft wurde. Der Streitgegenstand bezog sich deshalb nur auf solche Erkenntnisse, die bereits im Verwal- tungsverfahren vorgebracht worden waren. Dies wird künftig innerstaatlich zu berücksichtigen sein. Erwartet werden kann, dass dies zu einer eigenständigen Prüfung des neuen Vortrags durch die Verwaltungsgerichte führt. Mit der Zulassung eines nachträglichen Sachvortrags besteht die Möglichkeit, dass damit pro-zessuale Verzögerungen begründet werden. Diese waren vom Gesetzgeber im Rahmen der Gewaltenteilung zwischen Genehmigungsbehörde als Teil der Exekutive und der Gerichtsbarkeit eigentlich nicht vorgesehen.
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