Mehrere Umweltgesetze und -Verordnungen enthalten Vorgaben zu Betriebsbeauftragten. Der Begriff „Umweltbeauftragter" ist eine Sammelbezeichnung für alle im Umweltschutz tätigen Betriebsbeauftragten, er ist aber nicht definiert. Bundeseinheitlich sind die Aufgaben von Betriebsbeauftragten in folgenden Regelwerken geregelt: 1. die der Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten §§ 53 bis 58 des Bundes-immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte, der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), 2. die des Abfallbeauftragen in den §§59 bis 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG) und in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV), 3. die der Gewässerschutzbeauftragten in den §§ 64 bis 66 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie 4. die des Gefahrgutbeauftragten in § 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) als auch in der Gefahrgut-beauftragtenverordnung (GbV). Gefahrstoffbeauftragte sind wie Umweltbeauftragte nicht als solche definiert. Offiziell sind es fachkundige Personen.
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