Während der Gefahrguttransport bestimmte Qualifikationen vom zuständigen Personal erfordert, legen die Paragraphen 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fest, dass Beförderer gefährlicher Abfälle eine entsprechende Genehmigung vorweisen müssen. Doch was gilt überhaupt als Gefahrgut? Eine Auflistung steht im „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße", kurz ADR. Mit acht spezifischen Klassen und einer für Sonderfälle existieren insgesamt neun Kategorien: explosive Stoffe (1), Gase und gasförmige Stoffe (2), entzündbare flüssige Stoffe (3), entzündbare feste Stoffe (4), entzündend wirkende Stoffe (5), giftige Stoffe (6), radioaktive Stoffe (7), ätzende Stoffe (8) und verschiedene gefährliche Stoffe (9). „Alle zugeordneten Güter sind mit gleicher Vorsicht zu behandeln", erläutert Alexander Heine, Geschäftsführer der CM Logistik Gruppe. „Innerhalb der Klassen erfolgt dann eine Kennzeichnung der einzelnen Stoffe mit vierstelligen sogenannten UN-Nummern."
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