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>BGH zur Frage, ob Betreiber einer nicht an ein Netz allgemeiner Versorgung angeschlossenen EEG-Anlage Netzentgelte zahlen müssen, falls sie den erzeugten Strom selbst verbrauchen und dafür die EEG-Einspeisevergütung erhalten wollen
【24h】
BGH zur Frage, ob Betreiber einer nicht an ein Netz allgemeiner Versorgung angeschlossenen EEG-Anlage Netzentgelte zahlen müssen, falls sie den erzeugten Strom selbst verbrauchen und dafür die EEG-Einspeisevergütung erhalten wollen
Bekanntlich herrscht seit längerem Streit darüber, ob Betreiber einer EEG-Anlage, die keine Photovoltaikanlage ist und die außerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung an eine Elektrizitätsversorgungseinrichtung angeschlossen ist, und die den von ihnen produzierten Strom selbst verbrauchen, dafür aber dennoch die Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten wollen, im Zusammenhang mit dem damit verbundenen kaufmännisch-bilanziellen Stromverkauf sowie dem „virtuellen" Ersatzstrombezug (vgl. § 8 Absatz 2 EEG) Netzentgelte gemäß § 17 StromNEV zahlen müssen (also obwohl sie das Netz nicht physikalisch benutzen).
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