Das Alleinstellungsmerkmal von Gefährdungsdelikten ist die Schaffung einer konkreten oder abstrakten Gefahr, die nicht einfach so in Erfolg mündet. Wer mit einem scharfen Messer unvorsichtig hantierend die Weihnachtsgans zerlegt, begeht noch lange keine Straftat, schafft aber eine potenzielle Gefahr für sich selbst und seine Gäste am Festtisch. Wer sein Auto mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf einer öffentlichen Strasse bewegt, begeht hingegen ein schweres Verbrechen, ohne dass dabei jemand verletzt oder sonst wie geschädigt wird. Die Mindeststrafe von einem Jahr kommt zur Anwendung, unabhängig davon ob es ein versierter Autofahrer ist oder man alkoholisiert ist oder gar unter Drogen steht.
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