Mit der gesetzlichen Wendung "soweit auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt" wird in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an Bundesrecht angeknüpft. Auf Grund der gesetzlich angeordneten Gleichwertigkeit des gewerberechtlichen Immissionsschutzes bei "gemischtem Baugebiet" können Nachbarn keine flächenwidmungsbezogenen Rechtsverletzungen als subjektiv-öffentliche Rechte (iSd § 134 Abs 1 lit e wr BauO) geltend machen. Ob dem Nachbarn im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung zukommt, ist bei der Anwendung des § 134a Abs 2 wr BauO nicht von Bedeutung.
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