Die Änderung der Grundstücksgrenzen erfordert einen Antrag aller Miteigentümer. Das Erfordernis der Antragstellung ist nicht in dem Sinn höchstpersönlich, dass es nicht durch eine gerichtliche Entscheidung substituiert werden könnte. Eine bloß materielle Verpflichtung der Miteigentümer zur Antragstellung reicht jedoch nicht aus.
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