Verschiedene Untergerichte in Deutschland mussten sich mit Kündigungsschutzklagen von Mitarbeitern beschäftigen. Dies deshalb, weil Mitarbeiter in zwei Fällen mit einer verhaltensbedingten Kündigung aufgrund schlechter Manieren nicht einverstanden waren. Im dritten Fall ging es um die Zulässigkeit der Anrede „Du", obwohl dies der betroffene Mitarbeiter ablehnte.
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