Seit mehr als 40 Jahren hat sich bei der Vermarktung von deutschen Hopfen zwischen dem Erzeuger und der Hopfenvermarktung ein „Einheitsliefervertrag" durchgesetzt. Veränderte rechtliche und in der Praxis wichtige Rahmenbedingungen für diesen Typus des Kaufvertrages wurden dabei fortlaufend eingearbeitet. Aktuell besteht dieses Vertragssystem aus den beiden bewusst kurz gehaltenen Vordrucken für den „Liefervertrag von Freihopfen" der jeweils aktuellen Ernte und aus dem „Hopfenlieferungsvertrag Vorvertrag", in dem die Liefermengen, die Laufzeit des Vertrages und der Kaufpreis von Rohhopfen über mehrere Jahre im Voraus abgeschlossen wird (sog. Sukzessivlieferungsvertrag). Für beide Vertragswerke gelten die „Allgemeinen Vereinbarungen zum Hopfenlieferungsvertrag - AVHL" bestehend aus einem textlichen Hauptteil und drei Anhängen.
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