(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformit?t nach § 8 mit der CE-Kennzeich-nung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist...rn(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den Einzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden…
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