Gegenstand der Rechtssache C-473/19 und C-474/19, Skydda Skogen, ist die Abholzung eines Waldgebietes, die die Tötung oder Störung von geschützten Vogelarten zur Folge hätte. Der EuGH führt aus, dass die in Art 5 der Vogelschutzrichtlinie verankerten Verbote für sämtliche wildlebende europäische Vogelarten gelten, unabhängig ihres Erhaltungszustandes oder einer Erwähnung in Anhang I. Bezüglich der Verbote des Art 12 Abs 1 der FFH-Richtlinie betont der EuGH, dass der Absichtsbegriff einheitlich zu verstehen ist, wonach Absichtlichkeit bereits dann vorliegt, wenn die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes zumindest in Kauf genommen wird. Daher umfassen die Verbote auch solche Maßnahmen wie die gegenständliche Abholzung, mit der ein anderer Zweck verfolgt wird als das Töten oder die Störung von Tieren. Außerdem betont der EuGH den individuenbezogenen Ansatz der in Art 12 Abs 1 FFH-Richtlinie verankerten Verbote, wobei er dies explizit auch für das Störungsverbot hervorhebt. Obwohl sich die Richtlinie diesbezüglich zwar nicht auf „Exemplare" sondern auf „Arten" bezieht, schließt dieser Wortlaut keineswegs aus, dass davon auch Maßnahmen erfasst sind, die kein Risiko einer negativen Auswirkung auf den Erhaltungszustand bergen.
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