Die Zwischenlagerung und Aufbereitung von Baurestmassen im Rahmen einer Bauführung, die nicht direkt im Bereich der Baustelle erfolgen, bereiten Schwierigkeiten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung steht zumindest fest, dass die bloße Zwischenlagerung von Abfällen mangels Vorhandensein einer „Einrichtung für eine besondere Behandlung" keine Behandlungsanlage darstellt: Die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen orientiert sich vielmehr ausschließlich nach § 15 Abs 3 AWG 2002. Danach dürfen Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Ob ein Ort als „geeignet" anzusehen ist oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt neben dem Ort an sich (zB flüssigkeitsdichte Tragschicht oder Schotterboden) davon ab, welche Qualität der Abfall aufweist. Um böse Überraschungen zu vermei- den, empfiehlt es sich daher, entsprechende Qualitätsnachweise noch vor dem Transport zum Zwischenlager einzuholen.
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