Nachdem der EuGH unlängst unmittelbar Betroffenen ein Recht auf Überprüfung von Probenahmestellen nach der Luftqualitäts-RL 2008/50/EG zugestanden hatte (EuGH 26.06.2019, Rs C-723/17, Craeynest ua), entschied der VwGH letzten Herbst den ersten ähnlich gelagerten Fall. Ausgegangen war das Verfahren von einer Zurückweisungsentscheidung des LH von Salzburg. Die davon betroffenen, auf RL bzw IG-L gestützten Anträge des späteren Revisionswerbers hatten zum einen die Errichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen, zum anderen eine Änderung des Luftreinhalteplans der Stadt Salzburg gefordert. Das LVwG erkannte im Februar 2018 - also weit vor Entscheidung der damals schon anhängigen Rs Craeynest ua - ebenso kein subjektives Recht des Revisionswerbers auf Errichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen. Gleichermaßen unbeanstandet verblieb die Zurückweisung der beantragten Änderung des Luftreinhalteplans. Da auf der Wohnliegenschaft des Revisionswerbers keine Grenzwertüberschreitungen stattgefunden hätten, sei er auch nicht unmittelbar betroffen, so das Gericht.
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