Rechtsfolgen aus Bodenverhaltnissen, die sich im Vergleich zu ausdrucklichen oder stillschweigenden Vorgaben im Bauvertrag real abweichend darstellen, ergeben sich aus dem Vertrag und nicht aus Technikregeln. Das Baugrundrisiko nach der DIN 4020:2019-12 ist eine Tatsache; die Definition knupft lediglich aus definitorischen Bedurfnissen an einem bestimmten Verhalten der Baubeteiligten an, begrundet diesbezuglich jedoch keine Rechtspflichten. Der Wahrscheinlichkeitscharakter der gutachterlichen Aussagen lost Zweifel daran aus, dass bei Beschreibung von Bodenverhaltnissen durch den Auftraggeber diese zu Leistungspflichten erhoben werden. Stimmen die realen Baugrundverhaltnisse mit denen nicht uberein, die der Auftraggeber ausdrucklich oder stillschweigend beschrieben hat, fehlt die seitens des Auftraggebers versprochene Mitwirkung. Lost diese fehlende oder defizitare Mitwirkung Kompensationsbedarf bezuglich der Art und Weise der Leistung aus, liegt eine Entwurfsanderung mit daraus sich ergebenen Vergutungsfolgen vor. Bodenverhaltnisse mussen deshalb nicht notwendig zu Leistungspflichten des Auftraggebers erhoben werden.
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