Der Geltungsbereich des Mindestlohns erstreckt sich laut Tarifvertrag auf alle gewerblichen, sozialversicherungspflichtigen und volljue4hrigen Arbeitnehmer von Betrieben und selbststue4ndigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Dies umfasst entgegen dem Wortlaut des Tarifvertrages auch geringfufcgig Beschue4ftigte, da es bei der Anwendung des Mindestlohns auf die Tue4tigkeit und nicht den Umfang der Beschue4ftigung ankommt. Trotz der ein oder anderen nicht intendierten Wirkung des Mindestlohns im Dachdeckerhandwerk steht die Branche einem allgemeinverbindlichen Mindestlohn weitgehend positiv gegenufcber. Sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgebervertreter sind einhellig der Meinung, dass der Mindestlohn eine wichtige untere Haltelinie fufcr den Preiswettbewerb darstellt, der somit Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Arbeitnehmer/Innen reduziere. Die Durchfufchrung von Kontrollen stellt dafufcr jedoch eine Grundvoraussetzung dar. Aus der Sicht der Verbue4nde reichen die Bemufchungen der Kontrollinstanzen und die Sanktionsmuf6glichkeiten bislang nicht aus. Angesichts der sich vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkrue4ftemangels zukufcnftig verue4ndernden Rahmenbedingungen ist es denkbar, dass sich auch die Wirkungen des Mindestlohns in der Branche verue4ndern. Eine fortgesetzte wissenschaftliche Begleitung des Mindestlohns im Dachdeckerhandwerk ist daher sinnvoll und wufcnschenswert.
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