Unter Berücksichtigung des Governance-Paradigmas des SFB 700 liegt es nahe, diespätantiken und frühmittelalterlichen Nachfolgereiche Roms im Westen als Räumebegrenzter Staatlichkeit anzusehen. Die Nachfolgereiche, die sich in den ehemaligen Provinzenetablierten, unterschieden sich vom Römischen Reich auch durch einen oftmals stark zurückgenommenenRegelungsanspruch und eine verminderte Regel(durch)setzungsfähigkeit.Häufig genug aber gelang es dennoch, Governance-Leistungen im Bereich der öffentlichenOrdnung zur Verfügung zu stellen. Die beiden Fallstudien zum ostgotischen Italien und demFrankenreich in Gallien zeigen auf, welche Maßnahmen jeweils ergriffen wurden, um besonders(Rechts-)Sicherheit und „rule of law“ herzustellen. Im ostgotischen Fallbeispiel wirdeine Vielzahl an Maßnahmen beobachtet, die zunächst disparat und unverbunden anmuten,unter der Perspektive der Governance-Forschung allerdings klar auf die Monopolisierung vonLegitimitätsressourcen zur Herrschaftssicherung abzielen. Das fränkische Fallbeispiel bietethingegen eine Interpretation der Rechtsquellen, deren zwei wesentliche Charakteristika inder Schaffung einer Anreizstruktur für den gerichtsförmlichen Konfliktaustrag sowie in derHerstellung von Öffentlichkeit als Verbindlichkeitsgarant gefällter Entscheidungen liegen.
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