Die Werbung mit zeitlich befristeten Rabattaktionen, z. B. einem Rabatt anlasslich eines Firmenjubilaums, ist grundsatzlich zulassig. Problematisch kann es werden, wenn die Rabattaktion uber den befristeten Zeitpunkt hinaus verlangert wird. So geschehen in einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (Urteil vom 7. Juli 2011, Az.:I ZR 173/09): Ein Mobelhaus hatte mit einem Geburtstagsrabatt geworben und den Zeitraum, fur den der Rabatt gelten sollte, mehrmals verlangert.
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