Das Bundesarbeitsgericht musste einen Fall entscheiden, bei dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhaltnis betriebsbedingt gekundigt hatte. Der Arbeitnehmer erhob Kundigungsschutzklage und erklarte, er sei an einer Weiterbeschaftigung interessiert. Daraufhin wurde er vom Arbeitgeber aufgefordert, im Rahmen einer "Prozessbeschaftigung" die Arbeit wieder aufzunehmen. Eine "Prozessbeschaftigung" ist die befristete Weiterbeschaftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskraftigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
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