Es gibt Expositionen gegenuber optischer Strahlung, die keinesfalls zur Uberschreitung der Expositionsgrenzwerte fuhren. Dazu gehoren beispielsweise Expositionen durch ubliche Allgemeinbeleuchtung in Gebauden, die nach Arbeitsstattenverordnung ausgefuhrt ist und an der keine Arbeiten (Wartung, Service) durchgefuhrt werden oder der Abstand zur Beleuchtungsquelle nicht drastisch verringert wird. In diesen Fallen kann es bei der Gefahrdungsbeurteilung zu einem vereinfachten Verfahren kommen, ohne dass aufwandige Messungen oder Berechnungen der Exposition notwendig werden.
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