Die nach dem Stichtag beginnende Gebührenpflicht gilt für Kfz oder Fahrzeugkombinationen, die ausschliesslich für den Güterverkehr bestimmt sind, und deren zulassige Gesamtmasse - einschliesslich Anhanger - mindestens 12t betragt. Im land-oder forstwirtschaftlichen Bereich sind das im Wesentlichen entsprechende Sattelzüge, Lkw mit oder ohne Anhanger oder bestimmte Zugmaschinen (Schlüsselnummer 870000) mit Anhanger. Das gilt sowohl für beladene und unbeladene Fahrzeuge.
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