Eine sehr wesentliche Absicht war mit dem Arbeitsschutzgesetz verbunden, es sollte eine ?Entbürokratisierung" für die Unternehmen erreicht werden. Die Eigenverantwortung der Unternehmer sollte im Vordergrund stehen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sollten als das bis dahin verbindliche autonome Recht abgeschafft werden. Das lag im Interesse der Arbeitgeber. Bis dahin galt: Wer die in den Unfallverhütungsvorschriften beschriebenen Regeln einhielt, war rechtlich betrachtet auf der ?sicheren Seite". Ungeachtet dessen, haben viele Unternehmen über die Unfallverhütungsvorschriften hinaus bessere und sichere betriebsinterne Vorschriften erlassen (z. B. Leitern nur bis zur fünftletzten Stufe/Sprosse besteigen). Weil es nun die verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr gab, machte sich immer mehr Angst und Schrecken in den Unternehmen breit, die Gef?hrdungsbeurteilung nicht richtig zu erarbeiten und zu dokumentieren. Viele Juristen befeuerten dies noch, indem sie in ihren Vortr?gen über m?gliche strafrechtliche Konsequenzen und andere Rechtsfolgen berichteten. Das ist ein v?llig falscher Ansatz, weil Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen niemals für eine fundierte Pr?ventionsarbeit f?rderlich ist. Au?erdem wurden bei genauerer Betrachtung entsprechende strafrechtliche Urteile selbst bei t?dlichen Unf?llen in Deutschland so gut wie nie gef?llt. In einer erfolgreichen betrieblichen Pr?ventionsarbeit ist immer Sachverstand und Engagement gefragt.
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