Verantwortung besteht nur, soweit Einflussm?glichkeiten bestehen - rechtlich: im Rahmen der Befugnisse (siehe Teil 5). Das ist für die Zuordnung der Verantwortlichkeiten in der Unternehmenshierarchie bedeutsam, denn mit Weisungsbefugnissen verbundene ?über- und Unterordnungsverh?ltnisse" vergr??ern den Einflussbereich der Vorgesetzten und schm?lern den Einfluss der Nachgeordneten - Juristen sagen nicht selten: der ?Weisungsunterworfenen". Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg1 prüfte zu einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, ?wem sie - disziplinarisch - weisungsun-terworfen ist und wem nicht". § 106 GewO formuliert für die Arbeitswelt die Hierarchie und das Arbeitgeberdirektionsrecht aus der Sicht der Vorgesetzten. Der Arbeitgeber kann den ,Jnhalt der Arbeitsleistung n?her bestimmen". Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen n?her bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
展开▼