Schon seit dem Jahr 2004 schreibt § 5 Abs. I Buchstabe b des „Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten" vor, dass Waren eine Herstelleran-gabe/Importeursadresse tragen müssen, damit die Verbraucher dort ggf. reklamieren können. Der BTE hat deshalb Industrie und Importeure bereits mehrfach öffentlich aufgefordert, diese Vorschrift zu beachten und eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen.
展开▼