Als der Auftraggeber zu dem Ergebnis kam, er hätte an den Auftragnehmer einen überhöhten Werklohn gezahlt, machte er einen Rückzahlungsanspruch geltend. Er war für diese Bereicherung des Unternehmers beweispflichtig. Im Hinblick auf seine Beweispflicht hatte die Behauptung, dass die berechneten und bezahlten Stunden in Wahrheit nicht geleistet worden wären, zunächst mindestens eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich. Der Vergleich von Stundenlohnnachweisen und Wochenberichten war aussagekräftig. Die Stundenlohnnachweise bezeichneten die angeblich eingesetzten Mitarbeiter namentlich, die Beschäftigung des Mitarbeiters als Meister, Geselle oder Lehrling, die Einsatzorte, die Einsatzdaten und die jeweilige Einsatzdauer.
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