Schon seit Jahren kritisiert die EU-Kommission zentrale Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), derzeit in der aktuellen Fassung von 2013. Die EU-Kommission sieht einen Verstoß gegen das geltende Europarecht insbesondere bei folgenden zwei HOAI-Vorgaben: 1. Die HOAI als bundesdeutsche hoheitliche Verordnung gilt gemäß ihrem Anwendungsbereich in § 1 nur für Architekten/innen und Ingenieure/innen mit Sitz im Inland, also Deutschland, und für solche, die die HOAl-geregelten Grundleistungen von da aus (Deutschland) erbringen. Planende Architekten und Ingenieure mit Unternehmenssitz in anderen EU-Ländern können unbeschadet der HOAI auch in Deutschland ihre Planungsleistungen anbieten, ohne an das in der HOAI vorgegebene Preisrecht gebunden zu sein.
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