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>Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärer Tätigkeit von Betrieben gewerblicher Art - Anmerkung zum BFH-Beschluss vom 25. 1. 2005 I R 8/04 -
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Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärer Tätigkeit von Betrieben gewerblicher Art - Anmerkung zum BFH-Beschluss vom 25. 1. 2005 I R 8/04 -
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机译:商业公司永久亏损活动中的隐性利润分配-关于BFH 2005年1月25日决定的注释I R 8/04-
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgA) bei dauerdefizitären Körperschaften, die Tätigkeiten der Daseinsvorsorge ausüben, kommt nicht in Betracht, wenn der Verlust strukturbedingt erzielt wird und die Körperschaft nicht in erhöhtem Maß in Wettbewerb tritt (Anlehnung an § 65 Nr. 3 AO). Das Korrespondenzkriterium ist kein Tatbestandsmerkmal der vGA. Für die Besteuerung der Körperschaft ist es irrelevant, ob und in welcher Höhe ein Beteiligungsertrag des Begünstigten anzunehmen ist. Liegt unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen eine vGA vor, so ist sie auf Ebene der Körperschaft nur in der Höhe zu bejahen, in der sich die Tätigkeit auf das Ergebnis der Körperschaft auswirkt. Ein fiktiver Gewinnaufschlag ist abzulehnen, er findet im Gesetz keine Stütze.
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