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>Ablösungsprinzip gilt auch für verschlechternde Regelungen - Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt für bereits entstandene Rechte (hier: Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst)
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Ablösungsprinzip gilt auch für verschlechternde Regelungen - Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt für bereits entstandene Rechte (hier: Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst)
BMTV für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) §§ 41a, 42; TV Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. 10. 2000 § 14; Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Anwendung des TTV-V für die Arbeitnehmer der Berliner Wasserbetriebe AöR (TV-AnwTV-V/BWB) vom 14. 4. 2005 §§ 1,2, 6; GG Art. 20, Art. 9 Abs. 3; BGB §§ 249, 280, 286, 287 1. Die Tarifvertragsparteien können einen von ihnen selbst geschlossenen Tarifvertrag grundsätzlich jederzeit abändern, einschränken oder aufheben. Die zeitlich spätere Regelung löst die frühere ab. Eine Tarifnorm steht unter dem Vorbehalt, durch eine tarifliche Folgeregelung verschlechtert oder aufgehoben zu werden.
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