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【24h】

Verluste aus Drittstaatenbetriebsstätten - Art. 104 § 3 Abs. 1 Verfahrensordnung - Antwort die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet wer- den kann - Freier Kapitalverkehr Ertragsteuer -Gesellschaft mit Betriebsstätten in einem Dritt- Staat -

机译:第三国常设机构的损失-《议事规则》第104条第3款第1款-可以从判例法清楚地得出的答案-在第三国设有常设机构的资本所得税公司的自由流动-

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摘要

Eine nationale Steuerregelung, wonach eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, bei der Ermittlung ihres Gewinns nicht die Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat abziehen kann, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i. S. der Art. 43 bis 48 EG. Diese Bestimmungen können bei einem Sachverhalt, der eine Betriebsstätte in einem Drittstaat betrifft, nicht geltend gemacht werden.
机译:根据国家税收制度,总部位于成员国的公司在确定其利润时不能从在第三国的常设机构中扣除亏损,这主要影响了机构自由的行使i。欧盟委员会第43至48条。这些规定不适用于涉及第三国常设机构的事务。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2007年第50期|p.2747-2748|共2页
  • 作者

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类 经济计划与管理;
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 23:52:19

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