Gegen ein Zweites Versäumnisurteil des LAG ist die Revision nicht ohne Zulassung statthaft. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör die nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen, bedarf es nicht der einschränkenden Auslegung von § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
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