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>Atypisch stille Beteiligung eines Arbeitnehmers am Betrieb seines Arbeitgebers - Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers als dessen Sondervergütungen - Vergütungen für Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
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Atypisch stille Beteiligung eines Arbeitnehmers am Betrieb seines Arbeitgebers - Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers als dessen Sondervergütungen - Vergütungen für Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören - unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen - zu den Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat (Bestätigung der st. Rspr.).rnDie Klägerin zu 2. - Frau B. - war Arbeitnehmerin der B-GmbH (Klägerin zu 1.). Zum 1.12.1998 beteiligte sich die Klägerin zu 2. mit einer Einlage von 5.000 DM am Betrieb der B-GmbH. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass hierdurch eine atypisch stille Gesellschaft begründet wurde und Frau B. die Stellung einer Mitunternehmerin erlangt hat. Im Anschluss an eine Bp wurden die Gewinnfeststellungen 1998 bis 2001 (Streitjahre) mit Bescheiden vom 14. 11. 2003 dahin geändert, dass erstmals die von der B-GmbH entrichteten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sondervergütungen bei Frau B. er-fasst wurden. Dies führte nach den Feststellungen der Vorinstanz zu folgenden Gewinnerhöhungen: 448 DM (1998), 9.658 DM (1999), 10.015 DM (2000) und 10.027 DM (2001).
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