Betriebsbedingte Kündigung: Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl - Hohe Krankheitszeiten/-anfälligkeit des gekündigten, sozial stärkeren Arbeitnehmers sind keine entgegenstehenden berechtigten betrieblichen Interessen - § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG fördert keine Negativauswahl.
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