Mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurde bereits 1998 ein spezieller Rahmen an Aufgaben und Sorgfaltspflichten in den Bereichen Risikomanagement und Überwachung für die Unternehmensleitung geschaffen. Der § 91 Abs. 2 AktG führt aus, dass der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem zu installieren ist, damit unternehmensgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt und entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Bringt die gegenwärtige Diskussion um Compliance hier wirklich neue Aspekte? Ändert sich gar die Rolle etablierter Untemehmensfunktionen wie Recht oder Interne Revision?rnDas Deutsche Institut für Interne Revision e.V. Frankfurt/M. (DUR) möchte mit diesem Papier die Position der Internen Revision im Gesamtthema „Compliance" beleuchten und damit einen Beitrag zur aktuellen Diskussion leisten.
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