Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtsfrage, ob in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (hier § 10 Abs. 3 GO) wirksam bestimmt werden kann, dass jedes ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied alle ihm im Rahmen seiner Amtstätigkeit übermittelten Unterlagen der Gesellschaft einschl. etwaiger Duplikate und Ablichtungen herauszugeben hat.
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