Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung Schwerbehinderter - Bei gleich bleibendem Kündigungssachverhalt Ausspruch wiederholter Kündigung ohne erneute Beteiligung des Amts zulässig - Kein Verbrauch der Zustimmung KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX §§ 85, 88 Liegt die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX vor, so ist der Arbeitgeber innerhalb des in § 88 Abs. 3 SGB IX vorgesehenen Zeitraums von einem Monat berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen durch Ausspruch einer Kündigung zu beenden. Bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt können ggf. innerhalb des Zeitfensters auch wiederholt Kündigungen ausgesprochen werden (z. B. wegen formeller Bedenken), ohne dass es einer erneuten Zustimmung bedarf. Ein „Verbrauch" des Kündigungsrechts tritt dann nicht ein.
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