Marktbetrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zur hoheitlichen Tätigkeit der Trägerkörperschaft - Keine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen - Auf den Benutzerkreis kommt es nicht an Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
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