GmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15.12. 2004); BGß § 195 (Fassung: ab 1. 1. 2002); EGBGß Art. 229 § 12 Abs. 2 a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grundsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes „Vorhaben" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus.
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