Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme - Sondervergütung setzt eine Leistung des Gesellschafters voraus, die entgolten wird -An einer Sondervergütung fehlt es, wenn der Gesellschafter vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft beteiligt wird - Die entsprechende Beteiligung ist steuerrechtlich eine Entnahme Wird dem Gesellschafter einer PersGes. eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft zu beteiligen, so handelt es sich um eine Entnahme des Ge-seilschafters.
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