1. Ist nach einer Nettolohnvereinbarung streitig, in welcher Höhe Bruttoarbeitslohn in der LSt-Bescheinigung hätte berücksichtigt werden müssen, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben. 2. Nach der Übermittlung der LSt-Bescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der LSt-Bescheinigung nicht mehr verlangen. 3. Ein unzutreffender LSt-Abzug kann mit Einwendungen gegen die LSt-Bescheinigung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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