Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur ESt geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rspr. des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfallen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind.
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