Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Die Klägerin, eine GmbH, wurde zum 1.1. 1993 durch Umwandlung aus einem Einzelunternehmen gegründet. Alleiniger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer war A. Nach dem Ge-schäftsführerve/trag vom 30. 6. 1993 erhielt A neben dem laufenden Gehalt eine Tantieme i. H. von 30% des jeweiligen Jahresüberschusses vor Berücksichtigung der KSt, GewSt und der Tantieme.
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