a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbH) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer „wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein „Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre.
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