Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der bilan-ziellen Behandlung des KSt-Guthabens nach Änderung des § 37 KStG Folgendes: Durch das SEStEG wurde das bisherige ausschüttungsabhängige System der KSt-Minderung durch eine ratierliche Auszahlung des zum maßgeblichen Stichtag vorhandenen KSt-Guthabens ersetzt. Das KSt-Guthaben wird im Regelfall letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt. In einigen Sonderfällen (Umwandlungen, Liquidation) kann der Stichtag auch vor dem 31.12.2006 liegen. Innerhalb des Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 hat die Körperschaft einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des ermittelten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen.
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